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"HU neu" ist stillschweigende Vereinbarung

Nur weil der TÜV ein Fahrzeug nicht beanstandet hat, entbindet das den Händler nicht davon, ein Auto vor dem Verkauf zumindest einer Sichtprüfung zu unterziehen. Vorsicht ist zudem bei Aussagen wie "HU neu" geboten.

Schreibt ein Händler einen Ausdruck wie "HU neu" in den Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens, muss das Auto auch verkehrssicher sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.04.2015 hervor (VIII ZR 80/14). Der Zusatz sei eine stillschweigende Vereinbarung, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung geeigneten verkehrssicheren Zustand befindet und die HU durchgeführt wurde. Dafür muss der Verkäufer geradestehen. Dass das Auto beim TÜV eine Plakette erhielt, reicht aber nicht aus. Dies war im konkreten Fall so, obwohl das Fahrzeug so stark verrostet war, dass dies nach Ansicht der Vorinstanz bei einer HU hätte beanstandet werden müssen. Der BGH folgte jedoch nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts, dass es "einem arglistigen Verschweigen gleichzusetzen" sei, dass der Verkäufer sich ohne hinreichende Sichtprüfung auf den TÜV verließ. Nur aufgrund besonderer Umstände, die einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, ist der Verkäufer demnach zu einer umfassenderen Überprüfung des Fahrzeugs verpflichtet. Grundsätzlich kann der Käufer vom Kaufvertrag erst zurücktreten, wenn die Nacherfüllung scheitert. Eine Ausnahme gilt, wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Der BGH hat die schon bei Übergabe des Fahrzeugs sichtbar gewordene erhebliche fachliche Inkompetenz des Verkäufers als ausreichend dafür angesehen, weil die Rostschäden ohne weiteres hätten erkannt werden können. Die Konsequenz dieses Urteils: Eine kritische Sichtprüfung durch eine kompetente Person ist unumgänglich. Vorsicht bei Angaben zu HU oder TÜV. Letzteres gilt selbst dann, wenn das Auto gerade eine neue Plakette bekommen hat.

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