Gerhard Manz, GesellschaftsrechtDr. Jan Henning Martens, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Entgelte des Bundesanzeigers - was bedeutet „billiges Ermessen" bei Preisklauseln?

Wenn Preise nach „billigem Ermessen" festzusetzen sind, steht dem Bestimmungsberechtigten ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Maßgebliche Kriterien sind der Vertragszweck, die Interessen der Parteien und das Marktübliche. Im Konfliktfall kann der Richter den Preis bindend festlegen.

Mit Urteil vom 13.10.2014 entschied das AG Köln (142 C 639/12) im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, dass der Bundesanzeiger Verlag als Monopolist seine Preise nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festsetzen darf. Der verlangte Preis von 30 EUR für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen sei unbillig, weil entsprechende Kosten nicht vorgetragen wurden.

Die Entscheidung ist nicht nur für die betroffenen Unternehmen interessant, sondern zeigt deutlich die Grenzen der Möglichkeiten zur Preisanpassung auf. Im Verkehr zwischen Unternehmen wird oft vereinbart, dass die Preise sich künftig nach „billigem Ermessen" gemäß § 315 BGB ändern können. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Unternehmen ihre Preise zwar ändern können, die Vertragspartner aber nicht beliebigen Preisänderungen ausgesetzt sind. In AGB sind solche Regelungen hingegen nur eingeschränkt möglich, wenn eine Bezugspflicht des Vertragspartners besteht. In diesen Fällen könnte nämlich der Berechtigte darauf verzichten, Preissenkungen weiterzugeben - daher sind AGB-Regelungen in diesem Fall nur wirksam, wenn sie eine Pflicht zur Preisänderung nach festen Kriterien vorsehen.

Bei der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen steht dem Bestimmungsberechtigten ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Welche Leistungsbestimmung sich noch im Rahmen des „billigen Ermessen" befindet, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Maßgeblich sind der Vertragszweck, die wesentlichen Umstände der Änderung und die Interessen der Parteien. Das „billige Ermessen" findet seine Grenze in der „Billigkeit" nach Absatz 3, wenn das verlangte Entgelt nicht mehr im Rahmen des Marktüblichen liegt. Im Konfliktfall kann der Richter den Preis bindend festlegen.

Alternativ hierzu empfiehlt es sich, Preisanpassungen durch Verweise auf Preisindizes (bspw. des statistischen Bundesamtes) zu regeln. Das macht die Änderung für beide Seiten eher vorhersehbar.

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