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Informationsanspruch der Finanzbehörden: Pflicht zur Vorlage von Due Diligence Berichten?

Steuerpflichtige haben bei der Betriebsprüfung mitzuwirken und u.a. Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen (§ 200 AO). Für die Prüfer besonders interessant sind Berichte von Anwälten und Wirtschaftsprüfern, die im Vorfeld von Unternehmenskäufen erstellt werden (sog. Due Diligence Reporte) und andere Unterlagen zur Vorbereitung unternehmensinterner Entscheidungen, da sie Angaben zu Werten und (steuerlichen) Risiken enthalten. Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob die Vorlagepflicht auch solche Berichte umfasst (FG Münster, Beschluss vom 18.08.2014, Az. 6 V 1932/14 AO).

In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine GmbH zur Prüfung der Angemessenheit eines Unternehmens-Kaufpreises den vollständigen Due Diligence Bericht vorlegen. Die GmbH hatte lediglich eine „geweißte“ Fassung vorgelegt und Beurteilungen, Würdigungen und Ergebnisse rechtlicher und wirtschaftlicher Prüfungen unkenntlich gemacht. Das Finanzamt argumentierte, ein Dokument sei stets insgesamt vorlagepflichtig, wenn es nur eine einzige, möglicherweise steuerlich relevante Aussage enthalte. Das sah das FG Münster anders: In Due Diligence Berichten seien regelmäßig Tatsachen und Bewertungen vermischt. Es handele sich, wie bei Vorstands- oder Aufsichtsratsprotokollen, um „Urkunden besonderer Art“, die regelmäßig auch Informationen enthielten, die nicht herausgegeben werden müssen. Die Finanzverwaltung müsse daher im Einzelfall abwägen, ob nicht die Vorlage eines „geweißten“ Berichts oder von einzelnen, dem Bericht zugrunde liegenden Unterlagen genügt. Fazit: nicht alles, was das Finanzamt interessiert, muss vom Steuerpflichtigen auch herausgegeben werden.

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