Dr. Albert Schröder

Gewerbesteuer: Geringfügigkeitsgrenze bei der Abfärbetheorie konkretisiert

Personengesellschaften, die reine Vermietungs-, Kapital- oder auch freiberufliche Einkünfte erzielen, müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Kritisch wird es, wenn gewerbliche Umsätze dazukommen. Dann droht die sog. „Abfärbung“ – mit der Folge, dass auf sämtliche Einkünfte Gewerbesteuer anfällt. In Gemeinden mit hohen Gewerbesteuer-Hebesätzen kann dies, besonders wenn die gewerblichen Umsätze nur minimal sind, zu Härten führen. Ganz geringfügige gewerbliche Einkünfte müssen deshalb nach der Rechtsprechung von der Abfärbung ausgenommen werden.

Wo genau die Grenze liegt, hat der BFH im Urteil vom 27.8.2014 – VIII R 6/12 definiert: Wenn die gewerblichen Netto-Umsätze entweder 3% der Gesamtumsätze der Gesellschaft oder absolut 24.500 EUR nicht überschreiten, müssen nur die aus diesen Umsätzen erzielten Gewinne der Gewerbesteuer unterworfen werden. Nun gilt für Umsätze unterhalb von 24.500 EUR zusätzlich auch der gleichhohe gesetzliche Freibetrag für gewerbliche Gewinne. Im Ergebnis färben gewerbliche Umsätze unterhalb 24.500 EUR also nicht nur nicht mehr ab, sondern die daraus erwirtschafteten Gewinne fallen sogar ganz aus der Gewerbesteuerbelastung heraus.

Vorsicht ist geboten, wenn die Abfärbetheorie ganz bewusst eingesetzt wurde, um die Gewerblichkeit einer Personengesellschaft zu sichern. Zum Beispiel um zu verhindern, dass eine Betriebsaufspaltung versehentlich endet. Dort sollte überprüft werden, ob die Beträge überhaupt noch ausreichen, um die Gewerblichkeit aufrechtzuerhalten.

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