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Geschäftsführerhaftung in der Krise der GmbH & Co. KG

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG haftet gegenüber der KG für Zahlungen an GmbH-Gesellschafter und Kommanditisten, wenn hierdurch das Stammkapital der GmbH angegriffen wird. Das Stammkapital der GmbH wird bei einer Zahlung durch die KG unter anderem dann angegriffen, wenn in der GmbH-Bilanz dem Passivposten „Haftung für die Verbindlichkeiten der KG" keine hinreichenden Aktiva gegenüberstehen.

Dies gilt auch dann, wenn es weitere persönlich haftende Gesellschafter gibt und die GmbH gegen diese keine (werthaltigen) Ausgleichsansprüche hat - jedenfalls dann, wenn die Zahlung an einen auch an der GmbH beteiligten Kommanditisten erfolgt. So urteilte der BGH kürzlich (Urteil des BGH vom 09.12.2014, Az. II ZR 360/13) und entschied, die KG - und nicht nur die GmbH - könne sich auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG berufen. Schließlich müsse das Geld ohnehin der KG als Zahlendem zu Gute kommen. Der BGH stellte außerdem noch einmal klar, dass die Zustimmung der Gesellschafter zu einer Geschäftsführungsmaßnahme für den Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft haftungsbefreiend ist, solange nicht ein Fall der Existenzvernichtung oder des § 43 Abs. 3 GmbHG vorliegt.

Das Urteil ist keine Überraschung und die Begründung gut nachvollziehbar. Dass in der Bilanz bei der Prüfung der Auswirkungen von Zahlungen auf das Stammkapital schwierige Bewertungsfragen zu treffen sind, ist nicht Neues. Dies betrifft schließlich nicht nur Ausgleichsansprüche, sondern auch die übrigen Vermögenswerte der Gesellschaft.

Eine auf den ersten Blick nur schwer verständliche Unterscheidung macht der BGH dabei zwischen Zahlungen an Nur-Kommanditisten (die nicht gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen, wenn eine natürliche Person als weiterer Komplementär vorhanden ist, den dann die Finanzierungspflicht gegenüber der KG treffe) und Auch-GmbH-Gesellschafter (die auch dann gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen, wenn eine natürliche Person als weiterer Komplementär vorhanden ist, da Auch-GmbH-Gesellschafter immer eine Finanzierungspflicht treffe).

Einmal mehr wird deutlich, dass die Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG derjenigen einer GmbH weitgehend gleichgestellt sind. Zahlungen an Gesellschafter erfordern immer, dass der Geschäftsführer (i) etwaige Rückzahlungsansprüche auf ihre Werthaltigkeit hin überprüft oder (ii) sicherstellt, dass hinreichend Aktiva vorhanden sind, damit durch die Zahlung das Stammkapital der Gesellschaft nicht angegriffen wird. Sämtliche Prüfungen und Bewertungen sollte der Geschäftsführer dokumentieren, um seine Entscheidungen rechtfertigen zu können.

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