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Arbeitsrecht: Haftung des Auftraggebers nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG)

Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) sichert im Anwendungsbereich Arbeitnehmern die Zahlung eines Mindestlohns (derzeit mindestens 8,50 EUR/h) durch den Arbeitgeber. Es stellt aber zugleich mit § 13 MiLoG eine Haftung auf, die über die Zahlung des Mindestlohns an die eigenen Arbeitnehmer hinausgeht. Danach haften Auftraggeber bei Werk- oder Dienstleistungen, sollte der Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß den Mindestlohn zahlen.

In § 13 MiLoG wird zur Begründung der Haftung pauschal auf § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) verwiesen, dieser regelt:

„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. (...)"

Verstößt ein Auftragnehmer gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns, kann auch der Auftraggeber grundsätzlich unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden - und zwar verschuldensunabhängig. Dies umfasst zudem die komplette Nachunternehmerkette, soweit Nachunternehmer zur Auftragserfüllung eingesetzt werden und diese ihrerseits die Pflichten aus dem MiLoG verletzen.

Der reine Wortlaut des § 14 AEntG spricht hinsichtlich der betroffenen Unternehmen für einen weiten Anwendungsbereich der Norm. Das BAG hat den Begriff des „Unternehmers" in § 14 AEntG bislang aber eng ausgelegt. So kam die Vorschrift im Anwendungsbereich des AEntG vornehmlich bei Generalunternehmersituationen zur Anwendung. Ob sich diese Beschränkung der Haftung auf eine Generalunternehmersituation auch auf das MiLoG übertragen lässt, ist indes fraglich und nicht geklärt, wenngleich dies der juristischen Fachliteratur zum Teil bejaht wird; auch in der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen (BT-Drucks. 18/2010, S. 19,23). Es ist leider nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsprechung hinsichtlich § 13 MiLoG zu einer anderen Bewertung gelangt und einen weiteren Anwendungsbereich annimmt.

Das MiLoG wird in der praktischen Anwendung noch viele andere Fragen aufwerfen: Zu klären wird im Einzelfall u.a. auch sein, ob die Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung vorlag oder evtl. doch nur ein Kaufvertrag. Das MiLoG sieht zudem für den insolvenzrechtlichen Zahlungsausfall keine Regelung vor. Ob sich also auch die Bundesagentur für Arbeit beim Auftraggeber evtl. schadloshalten kann, wenn Sie Leistungen gewährt, ist nicht sicher geklärt; immerhin hatte das BAG (08.12.2010, 5 AZR 95/10) zum AEntG bei Zahlung von Insolvenzgeld entschieden, dass die Bürgenhaftung erlischt.

Neben die zivilrechtliche Haftung können aber auch hohe bußgeldrechtliche Sanktionen treten. Nach § 21 Abs. 2 MiLoG liegt nämlich auch dann eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn der Auftraggeber weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass sein Auftragnehmer den Mindestlohn nicht zahlt. Zugleich kommt in diesen Fällen ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge in Betracht (vgl. § 19 MiLoG).

Auswirkungen auf die Praxis

Für Unternehmen empfiehlt es sich, geeignete Maßnahmen zu treffen. Dies fängt in erster Linie damit an, dass Werkunternehmer und Dienstleister mit noch größerer Sorgfalt ausgewählt werden sollten, so dass die Bürgenhaftung möglichst gar nicht eintreten kann. Hierbei ist nicht nur der allgemeine Leumund des Auftragsnehmers zu beachten, wie dies in der Gesetzesbegründung formuliert wird. Liegt ein Angebot für Werk- oder Dienstleistungen deutlich unter anderen Angeboten, sollte man bereits überlegen, ob ein so günstiges Angebot bei Zahlung des Mindestlohns für den Anbieter überhaupt wirtschaftlich möglich ist oder ob dieser von vorneherein mit gesetzeswidrigen Lohnkosten kalkuliert.

Zudem kann es ratsam sein, sich vom Auftragnehmer zusichern zu lassen, dass er den Mindestlohn zahlt und die gesetzlichen Vorgaben beachtet. Ein Haftungsausschluss ist damit zwar nicht möglich, das Unternehmen bringt sich aber so evtl. in eine bessere Position hinsichtlich einer möglichen Bußgeldverhängung. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten müssen im Einzelfall geprüft werden. Zu denken ist an Zusicherungen, Freistellungserklärungen, die Vereinbarung von Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das MiLoG oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis (z.B. Vereinbarung eines Kündigungsrechts), Stellung von Sicherheiten, die Vereinbarung von Zustimmungsvorbehalten beim Einsatz von Nachunternehmern und die Einräumung von Prüf- und Kontrollrechten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Zahlung des Mindestlohns.

Im Einzelfall muss die passende Vereinbarung ermittelt werden, wir unterstützen Sie gerne dabei.

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