Wieder im Trend: die Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gibt es seit über 100 Jahren. Dennoch fristet sie bisher ein Schattendasein. Doch nun deutet sich ein Aufschwung an, immer öfter entscheiden sich Unternehmen für die KGaA. Die KGaA erlaubt einzelnen Personen oder Familienstämmen, an oder außerhalb der Börse Kapital aufzunehmen, ohne den unternehmerischen Einfluss zu verlieren.

Anfang Dezember gab der Axel Springer Verlag die Umwandlung der Axel Springer SE in eine KGaA bekannt. Schon im November verkündete die Baumarktkette Hornbach, die Umwandlung in eine KGaA zu prüfen. Auch einige große Familiengesellschaften bedienen sich einer KGaA-Struktur, darunter die Dax-Unternehmen Fresenius, Henkel und Merck.

Struktur der KGaA

Die KGaA ist eine Mischform zwischen einer AG und einer Kommanditgesellschaft. Dies führt zur Anwendung sowohl der kommandit- als auch der aktienrechtlichen Vorschriften. Wie die Aktiengesellschaft hat die KGaA ein Grundkapital in Höhe von mind. 50.000 EUR. Dieses wird durch Aktien repräsentiert, die zum Handel an Wertpapierbörsen zugelassen werden können. Anders als die AG verfügt die KGaA über zwei Arten von Gesellschaftern: die Kommanditaktionäre und die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre).

Die Kommanditaktionäre sind wie Aktionäre einer AG am Grundkapital der KGaA beteiligt. Den Gläubigern der KGaA haften sie nicht persönlich. Sie haben Anspruch auf Zahlung einer Dividende und können ihre Informationsrechte ausschließlich in der Hauptversammlung der KGaA geltend machen.

Der persönlich haftende Gesellschafter der KGaA (Komplementär) ist grundsätzlich nicht am Grundkapital beteiligt. Er ist aber berechtigt, sich mit einer Vermögenseinlage am Gesamtkapital der KGaA zu beteiligen. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis besitzen Komplementäre eine wesentlich stärkere Stellung als der Vorstand einer AG. Während der Vorstand einer AG vom Aufsichtsrat bestellt und (zumindest aus wichtigem Grund) abberufen werden kann, ist die Position des Komplementärs auf Dauer „zementiert": er kann nicht abberufen werden, was ihm eine starke und vom Kapital und anderen Organen der KGaA unabhängige Führungsposition verleiht. Die Mitsprache anderer Organe in Angelegenheiten der Geschäftsführung ist ausgeschlossen, sogar das Zustimmungserfordernis der Kommanditaktionäre bei außergewöhnlichen Geschäften kann durch die Satzung vollständig ausgeschlossen werden. Überwacht wird die Geschäftsführung von dem dritten Gesellschaftsorgan, dem Aufsichtsrat.

Vorteile der KGaA

Die KGaA verbindet die Gestaltungsmöglichkeiten der Kommanditgesellschaft mit den Finanzierungsmöglichkeiten der AG. Sie eignet sich besonders für mittelständische Unternehmen und Familienunternehmen, die an oder außerhalb der Börse von Investoren Kapital aufnehmen, sich aber gleichzeitig vor einer Übernahme schützen wollen. Solange die Familienmitglieder oder Unternehmenseigentümer Komplementäre bzw. Gesellschafter einer Komplementärgesellschaft bleiben, behalten sie selbst dann die volle Kontrolle über die Gesellschaft, wenn über die Börse mehr als 50% des Grundkapitals verkauft wird.

Auch zur Regelung der Unternehmensnachfolge ist die KGaA geeignet. Die operativ tätigen Familienmitglieder erhalten größtmöglichen Entscheidungsspielraum, während inaktive Familienmitglieder und potentiell weichende Erben über die Dividende am wirtschaftlichen Erfolg der KGaA teilhaben.

Dem Risiko der persönlichen Haftung kann durch Beteiligung einer Kapitalgesellschaft begegnet werden. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes von 1997 können auch eine GmbH, AG oder europäische Aktiengesellschaft (SE) als persönlich haftender Komplementär der KGaA eingesetzt werden. Die KGaA muss dann im Firmennamen den Zusatz GmbH & Co. KGaA, AG & Co. KGaA oder SE & Co. KGaA tragen. In diesem Fall haftet keine natürliche Person, sondern die Kapitalgesellschaft, deren Haftung auf das Stammkapital beschränkt ist. Die Familienmitglieder sind als Gesellschafter an der Komplementärgesellschaft beteiligt und so vor einer persönlichen Haftung geschützt.

Fazit

Die geringe Zahl von derzeit nur rund 250 KGaAs in Deutschland dürfte weniger auf mangelnde Attraktivität zurückzuführen sein als auf Unkenntnis ihrer Besonderheiten und Scheu vor dem komplexeren Regelungsgeflecht. Unternehmen, die ihre Eigenkapitalquote erhöhen möchten, ohne zugleich ihre unternehmerische Führungsrolle einzubüßen, sollten sich aber durchaus mit den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der KGaA beschäftigen und einen Rechtsformwechsel in Betracht ziehen.

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