Verschärfte Anforderungen für Emittenten auf dem grauen Kapitalmarkt

Das Bundeskabinett hat am 12.11.2014 den Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes beschlossen. Hierdurch kommen auf Emittenten auf dem so genannten grauen Kapitalmarkt erhöhte Anforderungen bei der Strukturierung und dem Vertrieb ihrer Produkte zu.

Zunächst soll der Kreis der prospektpflichtigen Emittenten erheblich ausgeweitet werden. Künftig sollen auch Anbieter von partiarischen und Nachrangdarlehen einen Prospekt erstellen. Die Gültigkeit eines Prospekts soll auf zwölf Monate begrenzt werden, Änderungen wären zu veröffentlichen. Der Gesetzesentwurf berücksichtigt jedoch die Finanzierung von start ups durch Crowd-Investing über Internetplattformen bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR. Unter besonderen Voraussetzungen müssen Anbieter einer solchen Finanzierung keinen Prospekt erstellen.

Um eine rasche Überschuldung wie jüngst im Fall „Prokon" zu vermeiden, sollen alle Vermögensanlagen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben und eine Kündigungsfrist von mindestens 12 Monaten vorsehen. Das bedeutet für Unternehmen zwar Planungssicherheit, wird aber auf die Zinsen durchschlagen und die Attraktivität solcher Finanzanlagen beeinträchtigen. Auch wird die Werbung eingeschränkt, so dass die Absatzmöglichkeiten für solche Finanzprodukte verringert werden.

Des Weiteren sollen die Aufsichtsrechte der BaFin erheblich gestärkt werden. Bei „erheblichen Bedenken" für den Anlegerschutz kann sie den Vertrieb bestimmter Finanzprodukte untersagen. Über die Anforderungen an solche „erheblichen Bedenken" wird sicherlich Streit stehen.

Schließlich wurde die Höchstgrenze für Bußgelder für eine nicht fristgerechte Veröffentlichung von Jahresabschlüssen von 25.000 EUR auf 250.000 EUR angehoben, um Anlegern einen schnelleren Zugang zu Finanzinformationen zu gewähren. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht vor Mitte nächsten Jahres rechnen.

Insgesamt ist der Gesetzesentwurf aus Sicht der Emittenten handhabbar, auch wenn er diese bspw. bei der Laufzeit der Produkte einschränkt. Besonders zu begrüßen ist die Rücksichtnahme auf start ups durch das Crowd-Investing. Allerdings ist zu wünschen, dass die ausgeweiteten Aufsichtsrechte der BaFin im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch konkretisiert werden.

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