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Norwegen - UN-Kaufrecht jetzt unmittelbar anwendbar

Das UN-Kaufrecht erfreut sich zunehmender Beliebtheit: Mit Wirkung seit dem 01.11.2014 ist es auch in Norwegen unmittelbar anwendbares Recht. Bislang hatte Norwegen lediglich einzelne Bestimmungen des UN-Kaufrechts in das norwegische Kaufgesetz (Kjøpsloven) eingearbeitet. Dies hatte zwar den Vorteil, dass die Unternehmen mit einem einheitlichen Gesetz (nämlich dem norwegischen Kaufgesetz) arbeiten konnten. Andererseits waren die in das Kaufgesetz eingearbeiteten Teile des UN-Kaufrechts nicht systematisch mit dem norwegischen Kaufgesetz abgestimmt und die Anwendung war für Ausländer schwer zu durchschauen.

Seit dem 01.11.2014 folgt Norwegen dem deutschen Weg: das UN-Kaufrecht steht als in sich schlüssiges Regelwerk für internationale Kaufverträge zur Verfügung. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts sind – wie auch in Deutschland – als unmittelbar anwendbares Recht in das nationale Rechtssystem inkorporiert worden. Das UN-Kaufrecht gilt anstelle von BGB und HGB immer dann, wenn ein Kaufvertrag in den Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts fällt und das UN-Kaufrecht durch die Kaufvertragsparteien nicht ausgeschlossen worden ist. Anwendbar ist das UN-Kaufrecht gemäß Art. 1 des Übereinkommens, wenn es sich um Kaufverträge über Waren zwischen Parteien handelt, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben oder die Regeln des internationalen Privatrechts die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates vorsehen. Wird das UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist es auf alle grenzüberschreitenden Warenlieferungen anwendbar. Ausgenommen sind allerdings Verbraucherverträge(sofern der private Zweck des Kaufes für den Verkäufer erkennbar war).

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