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Online-Vertrieb: Beschränkungen im Visier des Kartellamts

Markenartikelherstellern ist der Internetvertrieb seit jeher ein Dorn im Auge, weil die Preise niedriger sind als im stationären Handel. Einige Hersteller versuchen daher, den Weitervertrieb ihrer Produkte über das Internet zu beschränken oder zu verbieten. Das ist rechtlich problematisch: Das Bundeskartellamt beanstandete jetzt, dass zwei Hersteller von Sportschuhen Händlern den Verkauf über Online-Plattformen untersagen wollten. Zwar ist den Händlern der Vertrieb über eigene Internet-Shops gestattet. Sie dürfen aber z.B. keine Preismaschinen unterstützen. Das Bundeskartellamt sieht darin eine Behinderung des Internetvertriebs mit dem Ziel, den Preiswettbewerb zu beschränken. Ein Hersteller hat die beanstandete Praxis inzwischen aufgegeben, ein zweiter verhandelt noch mit dem Bundeskartellamt.

Wegen Beschränkung des Internet-Vertriebs verurteilt wurde auch ein Hersteller von Sanitärprodukten, der seine Großhändler durch eine Rabattbestimmung faktisch zum Weitervertrieb der Produkte an den stationären Einzelhandel veranlasst hatte. Der Vertriebsvertrag sah einen Zusatzrabatt auf den Listenpreis nur für die Umsätze mit Einzelhändlern mit stationärem Ladengeschäft vor. Auf die Klage eines dadurch benachteiligten Online-Händlers verurteilte das OLG Düsseldorf den Hersteller zum Schadensersatz über 820.000 EUR. Der Geschäftsführer wurde mit verurteilt, weil er als Vertriebsverantwortlicher persönlich für den Kartellverstoß haftete.

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