Zur Ausschließung eines Gesellschafters bei einer zweigliedrigen Personengesellschaft

Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft kann ein Gesellschafter den anderen durch einseitige Erklärung ausschließen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vorsieht und dem Kündigenden die weitere Zusammenarbeit mit seinem Mitgesellschafter unzumutbar ist. Haben beide Seiten Pflichtverletzungen begangen, ist die „überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses" maßgeblich (OLG Koblenz vom 15.07.2014, Az. 3 U 1462/12).

Hintergrund

Der Kläger und der Beklagte betrieben gemeinsam ein Binnenschiff, und zwar organisiert in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund möglich ist und die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Die Gesellschafter zerstritten sich als der Beklagte dazu überging, die Gesellschaft zunehmend alleine zu führen. Er übernahm eigenmächtig die Aufgaben des Klägers, entzog ihm u. a. die Buchführung und leitete Rechnungen von Lieferanten nicht zur Zahlung an ihn weiter. Der Kläger wurde daraufhin wiederholt von Gläubigern der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen. Schließlich erklärte der Kläger dem Beklagten gegenüber dessen Ausschluss aus der GbR.

Das Urteil des OLG Koblenz

Das OLG Koblenz erklärte den Ausschluss des Beklagten aus der GbR für wirksam. Bei einer zweigliedrigen GbR seien die gesetzlichen Vorschriften über die Ausschließung eines Gesellschafters zwar nicht direkt anwendbar. Sei jedoch wie hier im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vereinbart, stehe jedem der beiden Gesellschafter analog § 737 Abs. 1 BGB, § 140 Abs. 1 Satz 2 HGB ein Recht zur Übernahme des anderen Gesellschaftsanteils zu, das er durch einseitige Erklärung gegenüber seinem Mitgesellschafter ausüben könne.

Entscheidend für die Frage, ob ein Übernahmerecht besteht, ist nach dem OLG Koblenz, ob eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sei. Für die Beurteilung des wichtigen Grundes gelten strengste Anforderungen. Die Ausschließung eines Gesellschafters müsse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das äußerste Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und von dem ausscheidenden Gesellschafter drohende Gefahren abzuwehren. Der wichtige Grund müsse auf Umständen in der Person des Mitgesellschafters gründen, die die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm für den kündigenden Gesellschafter unzumutbar machen. Ein solcher Fall könne gegeben sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern endgültig zerstört sei. Falls beide Seiten Pflichtverletzungen begangen hätten, setze der Ausschluss eine „überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses" durch den auszuschließenden Gesellschafter voraus.

Praxishinweis

Zumeist liegen den Gesellschaftern in der Gründungssituation Gedanken an eine spätere Kündigung der Gesellschaft und die Beendigung der gemeinsamen Zusammenarbeit fern. Nicht selten werden daher Regelungen, die auch und gerade in der zweigliedrigen Gesellschaft von hoher Wichtigkeit sind, entweder ohne nähere Prüfung aus Vertragsmustern oder Formularbüchern entnommen oder überhaupt nicht getroffen.

Das vorliegende Urteil, das ganz auf der Linie der Rechtsprechung des BGH und anderer Obergerichte liegt, verdeutlicht aber erneut, wie wichtig eine sorgfältige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist, da die Gerichte besonders hohe Anforderungen an die Annahme eines wichtigen Grundes zur Ausschließung aus der Gesellschaft stellen. Neben Übernahme- bzw. Fortsetzungsklauseln können im Gesellschaftsvertrag auch Gründe definiert werden, die einen Ausschluss rechtfertigen, z.B. der Vermögensverfall eines (persönlich haftenden) Gesellschafters.

Nicht näher beleuchtet hat das OLG, welche Rechtsfolgen es auslöst, wenn der Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft sein Übernahmerecht ausübt: Dem einzig verbleibenden Gesellschafter wächst das Gesellschaftsvermögen insgesamt automatisch an, d.h. einschließlich aller Aktiva aber auch aller Passiva. Folglich haftet er den Gläubigern nicht nur im Außenverhältnis persönlich auf den vollen Betrag, sondern trägt auch im Innenverhältnis die Gesellschaftsverbindlichkeiten alleine. Nicht zuletzt deshalb sollten die Kündigung und die Ausübung des Übernahmerechts im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden.

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