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UN-Kaufrecht weiter im Kommen

Mit Madagaskar und Guyana sind zwei weitere Staaten dem UN-Kaufrechtsabkommen (CISG) beigetreten. Sie werden mit Wirkung ab dem 01.10.2015 CISG-Mitgliedsstaaten. Seit dem 01.04.2014 gilt das UN-Kaufrecht bereits für Brasilien; in den nächsten Monaten wird es in Bahrain und der Demokratischen Republik Kongo in Kraft treten.

Das UN-Kaufrecht ist ein einheitliches Regelwerk für grenzüberschreitende Warenkaufverträge. Es gilt in Deutschland - ergänzend zu BGB und HGB - automatisch bei grenzüberschreitenden Warenkäufen zwischen gewerblichen Vertragspartnern, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Lange wurde die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen; dementsprechend gering war die praktische Bedeutung des UN-Kaufrechts. In jüngerer Zeit ist ein deutlicher Umschwung zu verzeichnen, der sich etwa darin zeigt, dass die Musterverträge von Interessenverbänden keinen generellen Ausschluss des UN-Kaufrechts mehr vorsehen. Hintergrund ist u.a., dass das „konventionelle" deutsche Schuldrecht (BGB und HGB) durch die Schuldrechtsmodernisierung von 2002 erheblich an das UN-Kaufrecht angenähert wurde. Der wichtigste Unterschied zwischen deutschem BGB/HGB einerseits und UN-Kaufrecht andererseits besteht heute noch darin, dass nach UN-Kaufrecht jede Vertragspartei für Vertragsverletzungen unabhängig von ihrem Verschuldens Schadensersatz leisten muss. Allerdings wird dabei nur der Schaden berücksichtigt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar war. Eine Übersicht aller CISG-Mitgliedstaaten finden Sie auf der Internetseite der UN-Kommission für das internationale Handelsrecht (UNCITRAL).

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