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Compliance: Kommt ein bundesweites Korruptionsregister?

Korrupte Unternehmen sollen künftig in einem bundesweiten Register gelistet werden. Darauf haben sich die Justizminister der Bundesländer bei ihrer letzten Konferenz Ende Juni 2014 geeinigt. Erstmals soll in ganz Deutschland eingeführt werden, was es bisher nur in manchen Bundesländern und dort sehr uneinheitlich gibt. Unternehmen, in denen zum Beispiel Bestechungen - und zwar beide, Bestochene wie Bestechende -, Betrug oder Kartellvergehen wie Preisabsprachen vorgekommen sind, sollen nach einheitlichen Regeln in einer Art "schwarzer Liste" erfasst werden.

Die genaue Liste der Straftaten und die Schwelle für den Eintrag - also ob die Anklage reicht oder ob ein Urteil da sein muss - sind noch offen. Aber sicher ist, dass alle wettbewerbswidrigen Absprachen genauso erfasst sein werden wie Bestechungsvergehen. Damit wird ein Weg fortgesetzt, der bereits mit dem Vorschlag zum Unternehmensstrafrecht eingeschlagen wurde: Wirtschaftsstraftaten einzelner Mitarbeiter sollen nicht nur sie persönlich belasten, sondern das ganze Unternehmen - schlimmstenfalls bis zur Insolvenz.

Ziel des Korruptionsregisters ist es, „schwarze Schafe" von öffentlichen Aufträgen auszuschließen. Zu diesem Zweck sollen alle Organisationen der öffentlichen Hand - Bund, Länder und Kommunen - vor jeder Vergabeentscheidung Einblick in das Register nehmen. Ein Unternehmen, das darin gelistet ist, muss besonders kritisch geprüft und kann als Bewerber für Aufträge ausgeschlossen werden. Die Tatsache allein, dass ein Unternehmen in dem Register auftaucht, soll allerdings nicht genügen, um es von öffentlichen Aufträgen auszuschließen. Nur ist dann eine besonders intensive Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich. Auch private Unternehmen werden das Korruptionsregister voraussichtlich einsehen können, allerdings nur dann, wenn sie selbst Zuschüsse, Subventionen oder Fördermittel der öffentlichen Hand erhalten.

Noch offen ist, wie lange ein Unternehmen im Korruptionsregister eingetragen bleibt. In den Bundesländern, die bislang ein solches Register eingerichtet haben, gibt es Fristen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die Löschung setzt voraus, dass das betroffene Unternehmen die Staatsanwaltschaft bei der Aufklärung unterstützt und sich von den straffälligen Personen trennt. Daneben helfen die Einführung von effizienten Compliance-Regeln oder Whistleblower-Hotlines, um eine Löschung aus dem Korruptionsregister zu erreichen und für öffentliche Aufträge wieder zugelassen zu werden.

Fazit

An Compliance-Management-Systemen kommt kein Unternehmen mehr vorbei - bislang in erster Linie zum Schutz der verantwortlichen Personen vor Strafbarkeit und Schadensersatzansprüchen, künftig wohl auch zum Schutz des Unternehmens vor schmerzhaften Geldstrafen und dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Das betrifft insbesondere Branchen, in denen die öffentliche Hand einer der wesentlichen Auftraggeber ist, z.B. beim öffentlichen Verkehr, im Tiefbau, im Rüstungsbereich oder auch in der Medizintechnik.

Dr. Barbara Mayer
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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