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FGvW verteidigt EIZO GmbH gegen Vorwurf unlauteren Wettbewerbs

Der japanische Monitorhersteller EIZO wurde bei der Abwehr einstweiliger Verfügungen gegen Unternehmen und Mitarbeiter erfolgreich von uns vertreten. Der von S-Cape GmbH, einem Hersteller von Displays für Operationssäle, behauptete Vorwurf des unlauteren Abwerbens von Mitarbeitern und der existenzgefährdenden Schädigung konnte vor dem LG Karlsruhe entkräftet werden. Ein vor dem Arbeitsgericht beantragtes Beschäftigungsverbot konnte nicht durchgesetzt werden.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Wechsel mehrerer Mitarbeiter von S-Cape zu EIZO, die ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hatten, nachdem S-Cape von einer Beteiligungsgesellschaft übernommen worden war. S-Cape hatte daraufhin vor dem LG Karlsruhe zunächst eine einstweilige Verfügung gegen EIZO erwirkt, gerichtet auf Beschäftigungsverbot der Mitarbeiter und Kontaktverbot gegenüber Lieferanten. Grundlage des Verfügungsantrags waren im Wesentlichen Zitate aus privaten E-Mails der ehemaligen Mitarbeiter, die ohne deren Wissen erlangt worden waren. Die Süddeutsche Zeitung berichtete in ihrer Wochenendausgabe vom 28./29. Juni 2014 unter der Überschrift „Im Tunnel nach Dubai" über den Fall und insbesondere das Abfangen von E-Mails der Mitarbeiter. Das LG Karlsruhe hat mit Urteil vom 25. Juni 2014 (nicht rechtskräftig) die einstweilige Verfügung weit überwiegend aufgehoben und den Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung abgewiesen. Ein wettbewerbswidriges Abwerben der Mitarbeiter oder gar existenzgefährdende Schädigungsabsicht war nach streitiger Verhandlung nicht mehr erkennbar. Ausdrücklich stellte das LG Karlsruhe (Urteil vom 25.06.2014, AZ 13 O 37/14 KfH I) fest:

„Zwar ist nicht zu verkennen, dass [EIZO] wesentliche Anreize [zur Kündigung der Mitarbeiter] gesetzt hat, in dem sie eine Betriebsstätte in unmittelbarer räumlicher Nähe eröffnete und den ehemaligen Vertriebsleiter der Klägerin [...] als Betriebsleiter einsetzte. Darin liegt jedoch kein Ab- oder Anwerben der Mitarbeiter [...]. Es kann durchaus angenommen werden, dass sich die Beklagte die schwierige personelle Situation bei der Klägerin bewusst zu Nutze machte, um die abtrünnigen Mitarbeiter und deren Knowhow „aufzufangen" und bei sich einzustellen [...]. Ein solches Verhalten stellt sich jedoch weder als wettbewerbswidriges Abwerben noch unter sonstigen Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig dar. Die bewusste Ausnutzung sich bietender Chancen im Wettbewerb behindert Konkurrenten nicht unrechtmäßig, mag sie auch nachteilige Folgen für diese haben."

EIZO GmbH ist eine deutsche Tochter des japanischen EIZO-Konzerns, der vor allem für die Herstellung von hochleistungsfähigen Computermonitoren bekannt ist, die insbesondere auch in der Medizintechnik zum Einsatz kommen. EIZO erwirtschaftet weltweit mit 1.675 Mitarbeitern einen Umsatz von rund 600 Mio. US$. Am Sitz in Karlsruhe beschäftigt EIZO rund 130 Mitarbeiter.

Der Mandatskontakt zu EIZO kam durch eine Empfehlung zu Stande. FGvW war zuvor noch nicht für EIZO tätig. Das Mandat wurde in enger Kooperation zwischen den Standorten Frankfurt (Arbeitsrecht) und Freiburg (Wettbewerbsrecht) geführt.

Vertreten wurde EIZO von

Ansprechpartner: Dr. Philipp Wiesenecker

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