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Vertriebsrecht: Anforderungen an einen kalkulierbaren Bonus

Schon 1979 hatte sich das Bundeskartellamt mit dem Bonussystem eines Automobilherstellers zu befassen und hat dabei Grundsätze aufgestellt, die auch heute noch gelten: Die zu erwarteten Boni müssen auf objektiven Kriterien beruhen, die für die Vertragsparteien jederzeit überprüfbar sind. Die Voraussetzungen müssen außerdem frühzeitig bekannt gemacht werden und so kalkulierbar sein, dass sie im Händler-Preiswettbewerb eingesetzt werden können.

Wird die Bonusbemessung nicht allein von objektiven Kriterien abhängig gemacht, so können sie nicht frei von Willkür sein; sie spiegeln letztlich den jeweiligen Grad der Abhängigkeit des Händlers vom Bonusgeber wieder. Ein solches Bonussystem stellt sich als zwangsläufig diskriminierendes Rabattsystem dar (BKA 13.12.1979 AZ: 33 11 00-V113/78). Für den Mengen- und/oder Zielerreichungsbonus sind diese Voraussetzungen regelmäßig gegeben. Schwierig ist dies jedoch insbesondere beim sog. Kundenzufriedenheitsbonus, und zwar aus drei Gründen: (1) Es liegt nicht in der Hand des Händlers, wie viele Kunden sich überhaupt an einer Befragung beteiligen. (2) Welche Antwort wird wie bewertet? (3) Kann der Händler das Ergebnis überprüfen?

Von einer Kalkulierbarkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Anzahl der beteiligten Kunden zwischen Händler und Lieferant gemeinschaftlich festgelegt wird. Die Aus-wertung bedarf gleichermaßen eines Konsenses, der zumindest mit dem jeweiligen Händlerverband und den Lieferanten herzustellen ist. Dass der jeweilige Händler ein Überprüfungsrecht hat, ist unzweifelhaft. Indes „verwischen" sich in der Praxis diese Voraussetzungen häufig und werden vielfach nicht eingehalten. Das ist umso erstaunlicher, als das Bundeskartellamt schon vor 35 Jahren die richtige „Gebrauchsanweisung" dafür gegeben hat. Gefragt sind hier die Händlerverbände, damit nur noch objektive und tatsächlich kalkulierbare Kriterien über die Händlermarge entscheiden.

Prof. Dr. F. Christian Genzow

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