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Die neue Energiesparverordnung: Neue Pflichten für Verkäufer/Vermieter bei Immobilienanzeigen im Internet sowie bei der Bekanntmachung von Energieausweisen

Am 01.05.2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (kurz EnEV 2014) in Kraft. Neben neuen Vorgaben bezüglich Bauten enthält das neue Regelwerk Bestimmungen bezüglich des Energieausweises, die beim Immobilienverkauf bzw. bei der Vermietung von Immobilien künftig zu beachten sind.

Eine wichtige Neuerung ist die Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung. Dies korrespondiert mit der Pflicht, dass neue Energieausweise, die nach dem 01.05.2014 ausgestellt werden, die Angabe der Energieeffizienzklasse (Klassen A+ bis H) beinhalten müssen. Die Nichtbeachtung der Angabe in Immobilienanzeigen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ferner besteht auch die Gefahr einer Abmahnung und der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, da die Bestimmung als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG aufgefasst werden könnte. Bislang ausgestellte Energieausweise benötigen eine solche Angabe auch nach der neuen Regelung nicht, so dass bei Verkauf oder Vermietung einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie, bei der ein gültiger Energieausweis vor dem 01.05.2014 ausgestellt worden ist und existiert, keine Pflicht zur Angabe einer Energieeffizienzklasse in der Immobilienanzeige besteht.

Ein weiteres praxisrelevantes Novum besteht in der Verschärfung der Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potentiellen Käufern und Mietern. Bislang musste lediglich der Energieausweis „zugänglich" gemacht werden. Nunmehr muss der Energieausweis zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjektes vom Verkäufer bzw. Vermieter, aber auch vom Makler an Käufer oder neue Mieter zumindest in Kopie ausgehändigt werden. Der Makler gilt im Falle der Nichtvorlage nur dann als entschuldigt, wenn er den Vermieter zuvor schriftlich zur Überreichung des Energieausweises aufgefordert hat. Bei Nichtbeachtung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Zudem besteht auch hier die Gefahr, dass diese Bestimmung als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG aufgefasst wird und somit eine Abmahnung sowie die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung droht, deren Kosten vom ordnungswidrig Handelnden zu tragen sind.

In Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr muss ein bereits existierender Energieausweis zum Aushang gebracht werden. Betroffen sind insbesondere größere Läden wie bspw. Kaufhäuser, Hotels, Restaurants oder Banken. Die Aushangpflicht besteht nunmehr auch für behördlich genutzte (kleinere) Gebäude mit starkem Publikumsverkehr (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).

Dr. Sascha Horn

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