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Grunderwerbsteuer für früheren Erwerb bei Umwandlung in Kapitalgesellschaft

Die Umwandlung einer KG in eine GmbH kann für einen früheren Grundstückserwerb, für den zunächst keine Grunderwerbsteuer anfiel, nachträglich Grunderwerbsteuer auslösen.

Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall einer Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH entschieden (BFH, Urteil vom 25.09.2013, Az. II R 2/12). Die Kommanditisten der KG (ein Vater und sein Kind) hatten ein ihnen als Miteigentümer gehörendes Grundstück in die KG eingebracht, was gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG i.V.m. § 3 Nr. 6 GrEStG aufgrund Identität von Grundstückseigentümer und Gesellschafter der Personengesellschaft grunderwerbsteuerfrei war.

Diese Steuerbefreiung entfällt jedoch rückwirkend, soweit die Gesellschafter nicht während der gesetzlichen Haltefrist von fünf Jahren am Gesamthandsvermögen beteiligt bleiben (§ 5 Abs. 3 GrEStG). Das gilt auch, wenn die erwerbende Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Keine Rolle spielt dabei, dass es sich bei einer bloßen formwechselnden Umwandlung um denselben Rechtsträger mit identischen Gesellschaftern handelt.

Bei Umwandlungen sollten daher stets frühere Erwerbsvorgänge mit in den Blick genommen werden, um nicht durch Umwandlungen innerhalb der Haltefrist Grunderwerbsteuer auszulösen.

Dr. Stefan Lammel
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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