Dr. Albert Schröder

Geschäftsführer haftet für Steuern - interne Unzuständigkeit schützt nicht

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auch dann für nicht abgeführte Steuern der Gesellschaft, wenn er intern nicht zuständig ist (Urteil vom 12.12.2013, Az. 3 K 1632/12).

Im entschiedenen Fall wurde ein Geschäftsführer wegen nicht abgeführter Lohnsteuer für Arbeitnehmer der GmbH in Haftung genommen. Er machte geltend, dass nach interner Zuständigkeitsvereinbarung nicht er, sondern ausschließlich sein Mitgeschäftsführer für Steuerfragen zuständig gewesen sei. Überdies sei eine Steuerberaterin eingeschaltet gewesen und er habe sich regelmäßig darüber informiert, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt worden seien.

Das genügte dem Finanzgericht jedoch nicht. Für Geschäftsführer gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung. Die Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung sei allenfalls dann zulässig, wenn diese im Vorhinein getroffen, eindeutig und schriftlich gefasst sei. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf den anderen verweise.

Selbst eine schriftliche Aufgabenverteilung bewahrt allerdings nicht immer vor der Haftung für nicht abgeführte Steuern. Im Krisenfall muss ein intern unzuständiger Geschäftsführer trotzdem eingreifen. Zudem muss er dafür sorgen, dass er vom Eintritt einer Krise rechtzeitig erfährt.

Dr. Albert Schröder
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Kontakt > mehr