fortmann michael 104x156.jpg

Kreditversicherung: Anrechnungsklausel unwirksam

Der BGH hat mit Urteil vom 22.01.2014, Az. IV ZR 343/12 festgestellt, dass eine in einigen Kreditversicherungsverträgen enthaltene Anrechnungsklausel unwirksam ist. Diese Klausel sah vor, dass alle Zahlungen eines Kunden des Kreditversicherungsnehmers, die nach Aufhebung des Versicherungsschutzes eingingen, immer mit versicherten Forderungen verrechnet werden, ohne dass es darauf ankam, ob die entsprechenden Zahlung auf versicherte oder unversicherte Forderungen erfolgten. Damit soll möglichen Manipulationen vorgebeugt werden. Der BGH entschied nun, dass diese Anrechnungsklausel einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) nicht standhält.

Die Klausel berücksichtigt nach Auffassung des BGH nicht ausreichend die Belange der Versicherungsnehmer und gefährde zudem den Vertragszweck. Dies folgerte das Gericht u.a. aus dem Umstand, dass nach Aufhebung des Versicherungsschutzes bezüglich eines Kunden ein anerkennenswertes Interesse des Versicherungsnehmers bestehe, durch besondere Vereinbarungen sicherzustellen, dass er zukünftige Leistungen an diesen Kunden bezahlt bekomme und nicht lediglich neue, zudem unversicherte Forderungen gegen den Kunden erwerbe. Durch die Anrechnungsklausel würde der Versicherungsnehmer aber mittels der neu erbrachten Leistungen seinen Versicherungsschutz schrittweise selbst abbauen und die Leistungspflicht des Versicherers verringern. Das Interesse des Versicherers, auf diese Art leistungsfrei zu werden, verdiene - so der BGH - keine Anerkennung. Ferner wirke der Versicherer durch die Verwendung einer solchen Anrechnungsklausel unangemessen auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Versicherungsnehmers ein.

Fazit

Durch die Unwirksamkeit der vorgenannten Anrechnungsklausel haben Kreditversicherungsnehmer nunmehr nach Aufhebung des Versicherungsschutzes für einen Kunden die Möglichkeit, diesen gegen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen - z.B. gegen Vorkasse oder Vereinbarung eines Bargeschäfts i.S.v. § 142 InsO - weiter zu beliefern, ohne befürchten zu müssen, dass sie dadurch ihren Versicherungsschutz für bei der Aufhebung versicherte Forderungen verlieren. Kreditversicherungsnehmer sollten zudem prüfen, ob in deren Versicherungsverträge eine „umfassende" Anrechnungsklausel enthalten ist und daher Schadenfälle in der Vergangenheit vom Kreditversicherer eventuell zu niedrig reguliert worden sind. Gegebenenfalls kann in diesem Fall eine „Nachregulierung" durch den Versicherer mit Verweis auf die vorgenannte BGH-Entscheidung erreicht werden.

Kreditversicherer, die die vorgenannte Anrechnungsklausel verwenden, sollten zeitnah ihre Versicherungsbedingungen und Regulierungspraxis anpassen. Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten BGH-Entscheidung gibt es Möglichkeiten, den mit der Anrechnungsklausel verfolgten Zweck ausreichend zu schützen.

Dr. Michael Fortmann, LL.M.

Kontakt > mehr