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Notarielle Beurkundung in der Schweiz: In Trippelschritten zur Rechtssicherheit

Notargebühren in Deutschland steigen mit dem Wert des zu beurkundenden Geschäfts bis zu einem Maximalbetrag von derzeit 53.170,00 EUR pro Angelegenheit und sind nicht verhandelbar; selbst wenn der Notar wollte, dürfte er für seine Tätigkeit nicht weniger verlangen. In der Schweiz können Notargebühren dagegen (z.B. auf Stundensatzbasis oder pauschal) frei vereinbart werden und sind damit häufig niedriger. Das führte dazu, dass Unternehmenskaufverträge in der Vergangenheit oft in der nahen Schweiz beurkundet wurden. Der BGH hatte bei Übertragung von GmbH-Anteilen die Beurkundung vor Schweizer Notaren in bestimmten Kantonen (z.B. Basel) als gleichwertig mit der vor deutschen Notaren anerkannt. Seit Inkrafttreten des MoMiG 2008 war dies zweifelhaft, (u.a.) weil der Notar nunmehr für die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste bei von ihm beurkundeten Anteilsabtretungen zuständig ist.

Der BGH hat nun entschieden, dass die geänderte Gesellschafterliste nicht allein deshalb vom Registergericht zurückgewiesen werden darf, weil sie von einem Basler Notar eingereicht wird (BGH v. 17.12.2013, Az. II ZB 6/13). Eine Auslandsbeurkundung ist vielmehr auch nach dem Inkrafttreten des MoMiG möglich, sofern sie einer Beurkundung in Deutschland gleichwertig ist. Der ausländische Notar muss hierfür eine ähnliche Ausbildung und Stellung wie sein deutscher Kollege und ein in den Grundsätzen entsprechendes Verfahrensrecht zu beachten haben. Ob das bei einem Baseler Notar (weiterhin) erfüllt ist, hat der BGH leider nicht entschieden. Dies wird z.T. angezweifelt, seit nach Schweizer Recht die Übertragung von GmbH-Anteilen nicht mehr der Beurkundung bedarf. Ein Risiko bei der Beurkundung in der Schweiz verbleibt, bis der BGH ausdrücklich die Gleichwertigkeit der Beurkundung z.B. eines Baseler Notars mit der eines deutschen Notars feststellt.

Gerhard Manz

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