Keine Irreführung durch Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters in der Firma

Eine GmbH darf auch einen Familiennamen als Firmenbestandteil führen, den keiner ihrer Gesellschafter trägt, sofern ein hinreichender Unternehmensbezug besteht. Ein solcher Unternehmensbezug kann darin liegen, dass die GmbH an einer Gesellschaft (auch mittelbar) beteiligt ist, die diesen Namen als Firmenbestandteil führt.

Für die Verwendung von Familiennamen als Firmenbestandteil sind die gesetzlichen Regeln deutlich gelockert worden. In einem aktuellen, dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 22.11.2013 (Az. 11 Wx 86/13) zugrunde liegenden Fall hatten die Gesellschafter beschlossen, der Gesellschaft einen neuen Gesellschaftszweck zu geben und ihren Namen (die Firma) in „B. [...] Verwaltungsgesellschaft mbH" zu ändern. Das registerführende Amtsgericht Mannheim beanstandete die neue Firma und lehnte die beantragte Eintragung ab. Denn keiner der Gesellschafter trug den Familiennamen „B.". Es bestehe zwar ein Bezug zwischen der Gesellschaft und ihrer den Familiennamen „B." als Firmenbestandteil führenden Tochter-Gesellschaft „F. B. [...] Bestattungsinstitut P. GmbH & Co. KG". Dieser Bezug reiche aber nicht aus. Das sah das OLG Karlsruhe anders und erkannte diese Firma als zulässig an.

Dennoch gilt nach wie vor, dass der Rechtsverkehr nicht getäuscht werden darf. Dazu gehört, einen Namen mit ausreichender Unterscheidungskraft zu wählen und den richtigen Rechtsformzusatz zu verwenden. Familiennamen dürfen auch dann verwendet werden, wenn kein Gesellschafter diesen Namen trägt, solange ein ausreichender Bezug besteht. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass sich dieser Bezug aus dem Registerinhalt oder aus den Registerakten selbst ergibt. Es ist vielmehr ausreichend, wenn eine tatsächliche Verbindung zwischen dem verwendeten Namen und der Gesellschaft besteht, in dessen Firma er verwendet werden soll.

Dr. Stefan Lammel
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Oliver Wasmeier

Kontakt > mehr