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China: Änderungen im Gesellschaftsrecht, Vereinfachung von Unternehmensgründungen

Am 28. Dezember 2013 hat der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses die neueste Gesetzesnovelle zum Gesellschaftsrecht der Volksrepublik China („Novelle") mit weitreichenden Veränderungen verabschiedet. Die Novelle, die am 1. März 2014 in Kraft tritt, vereinfacht die Verwaltungsprozeduren bei einer Firmengründung in China und enthält Änderungen hinsichtlich des einzuzahlenden Stammkapitals.

Die durch die neueste Novelle erlassenen Änderungen gelten bereits in Shanghais neuer Freihandelszone, was Chinas generelle Vorgehensweise bestätigt, Reformen zunächst in einem klar abgegrenzten Gebiet zu testen, und sie - sofern die Testphase erfolgreich verläuft - landesweit zu verkünden.

Verglichen mit dem bisherigen Gesellschaftsrecht implementiert die Novelle im Wesentlichen die folgenden Änderungen:

1.    Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (limited liability company) und für Aktiengesellschaften (company limited by shares) werden die derzeitigen Regelungen bezüglich der Höhe des Mindeststammkapitals aufgehoben. Dieses beträgt derzeit noch 30.000 CNY (GmbH) oder 100.000 CNY (GmbH mit nur einem Gesellschafter) bzw. 5.000.000 CNY(AG).

2.    Änderungen ergeben sich auch bei der Fälligkeit des einzuzahlenden Stammkapitals. Bisher müssen mindestens 20 % (bzw. 15 % für Firmen mit ausländischen Investoren) des Stammkapitals innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung der Geschäftslizenz eingezahlt werden; der verbleibende Betrag innerhalb von zwei bzw. fünf Jahren. Diese Fälligkeitsfristen fallen durch die Novelle nun weg. Nach Aussagen der zuständigen Behörden sollten allerding die Gesellschafter in der Satzung einen entsprechenden Zeitplan für die Einzahlung vorsehen.

3.    Es ist künftig nicht mehr notwendig, den Betrag des Stammkapitals bei der lokalen Behörde für Industrie und Gewerbe registrieren zu lassen. Auch muss kein Wirtschaftsprüfer mehr mit einem Beglaubigungsbericht für die Einzahlung des Stammkapitals beauftragt werden (Ausnahme jedoch bei Aktiengesellschaften) und es müssen auch nicht mehr mindestens 30 % des Stammkapitals in Geld bestehen.

Theoretisch gilt das Gesellschaftsrecht für alle in China gegründeten Unternehmen. Für Gesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern gibt es jedoch eine Reihe von Spezialgesetzen, so bspw. das Gesetz über Gemeinschaftsunternehmen mit chinesischen und ausländischen Investoren (Law of the People's Republic of China on Chinese-Foreign Equity Joint Ventures) oder auch das Gesetz über Firmen mit rein ausländischer Beteiligung (Law on Wholly Foreign-Owned Enterprises). Die Regelungen dieser Gesetze widersprechen teilweise den Neuregelungen der Novelle. Es bleibt abzuwarten, wie die Behörden mit diesen Widersprüchen umgehen werden. In der Regel werden interne Richtlinien erlassen, die die Verfahrensweise anpassen und es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die gesellschaftsrechtlichen Regelungen Vorrang haben werden, auch weil die Novelle Teil der Regierungspläne Pekings ist, das derzeit stagnierende Wirtschaftswachstum wieder zu beleben.

Das Staatsministerium für Industrie und Gewerbe hat bereits angekündigt, seine Prozesse bei Firmenregistrierungen noch vor März 2014 anzupassen. Um sicher zu gehen, sollten ausländische Investoren mit der lokalen Registrierungsbehörde sprechen und Erkundigungen einzuholen, ob die Änderungen der Novelle in ihrem Bezirk auch auf Firmen mit ausländischer Beteiligung Anwendung findet.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Novelle signifikante Änderungen des Gesellschaftsrechts mit sich bringt und weitere Anreize zur Firmengründung in China bietet. Die Verwaltungsvorgänge bei der Gründung einer Firma werden vereinfacht, erstmals wird ein landesweit einheitliches Registrierungsverfahren eingeführt. Die chinesische Regierung folgt seinen Ankündigungen, den Handel in China unkomplizierter und interessanter zu gestalten, nicht nur für ausländische Investoren.

Stefan Peters, EunaCon Attorneys, Shanghai

Dr. Barbara Mayer
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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