Dr. Albert Schröder

BFH: Grunderwerbsteuer bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch der Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters in eine Personengesellschaft eine Änderung des Gesellschafterbestands ist, die Grunderwerbsteuer auslösen kann (BFH, Urteil vom 16.05.2013, Az. II R 3/11).

Nach § 1 Abs. 2a Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fällt Grunderwerbsteuer an, wenn bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 Prozent der Anteile unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergehen. Nach der Entscheidung des BFH gilt auch ein früherer, zwischenzeitlich ausgeschiedener Gesellschafter als neuer Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift, wenn er erneut einen Anteil erwirbt. Mit der Übertragung seines (Alt-)Anteils verliert der Gesellschafter seine Stellung als (Alt-)Gesellschafter. Das gilt selbst dann, wenn Ausscheiden und Wiedereintritt innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgen. Damit kann die Grunderwerbsteuer auslösende 95-Prozent-Grenze überschritten werden, obwohl sich der Gesellschafterbestand im Ergebnis nicht in diesem Maße geändert hat.

Verhindert werden kann dies, wenn dem (Alt-)Gesellschafter statt eines neuen Anteils innerhalb von zwei Jahren sein früherer Anteil zurückübertragen wird, da dann § 16 Absatz 2 GrEStG entsprechend Anwendung findet (s. BFH, Urteil v. 18.04.2012, Az. II R 51/11). Das setzt aber voraus, dass dieser Anteil noch vorhanden und nicht z.B. durch Vereinigung mit dem Anteil eines anderen Gesellschafters erloschen ist.

Dr. Albert Schröder
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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