Exportkontrolle
Anpassung des Außenwirtschaftsrechts an europäische Standards


Mit Wirkung vom 01.09.2013 wurden das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) neu gefasst. Durch die Aufhebung von veralteten und durch EU-Recht überlagerten Vorschriften sowie die Straffung der Bußgeldregelungen hat das AWG nun nur noch 28 statt 50 Paragrafen und ist übersichtlicher geworden.

Die Vorschriften zum Genehmigungsvorbehalt bei Dual-Use-Gütern (die zu zivilen und militärischen Zwecken verwendet werden können) wurden weitgehend aufgehoben. Bzgl. der meisten Dual-Use-Güter gelten nur noch die weniger strengen europäischen Regelungen; insbesondere ist der Verkauf von Dual-Use-Gütern in andere europäische Länder nun genehmigungsfrei. Die Meldungen von Zahlungseingängen aus dem Ausland (§§ 63 ff. AWV) dürfen jetzt elektronisch erstellt und übermittelt werden; bislang war hierfür stets eine Ausnahmegenehmigung von der ansonsten geltenden Schriftform erforderlich.

Schlussendlich wurde die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige aufgenommen. Danach unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 19 Abs. 2 bis 5 AWG die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit, wenn (a) der Verstoß aufgedeckt wird, ohne dass die Behörde bereits Ermittlungen begonnen hat und (b) der zuständigen Behörde (i.d.R. das örtliche Hauptzollamt) angezeigt wurde, sowie (c) angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Die Selbstanzeige ist möglich bei Verstößen gegen Form- und Verfahrensvorschriften, insbesondere Melde-, Auskunfts-, Unterrichtungs- und Anzeigepflichten im Außenwirtschaftsverkehr. In Fällen vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstöße gegen Waffenembargos und vorsätzlichen Verstößen gegen die Ein-, Ausfuhr- und andere materielle Verbote und Genehmigungspflichten sowie länderspezifischer Embargos kann durch eine Selbstanzeige die Strafe lediglich gemildert werden.

Dr. Hendrik Thies
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Jan Henning Martens

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