Unternehmen haftet für Werbung in Social Media - auch auf der privaten Seite eines Mitarbeiters

Wirbt ein Mitarbeiter eines Unternehmens auf seiner privaten Facebook-Seite für Produkte seines Arbeitgebers, haftet das Unternehmen unabhängig von der eigenen Kenntnis von der Werbung für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters. Das entschied das Landgericht Freiburg (Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13) in einem Verfahren, in dem die Klägerseite von unserer Sozietät vertreten wurde. Unternehmen sollten daher ihre Mitarbeiter in Bezug auf den Umgang mit Social Media schulen, über die Risiken informieren und klare Regeln aufstellen.

Ein Mitarbeiter eines Autohauses warb auf seiner privaten Facebook-Seite für eine Neuwagen-Rabattaktion seines Arbeitgebers und wies beispielhaft auf einen bestimmten Neuwagen hin, zu dem Details wie Motorisierung und Verkaufspreis genannt wurden. Es fehlten die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emmissionen sowie eine Anbieterkennzeichnung. Die Motorleistung des Fahrzeugs war ausschließlich in „PS" und nicht auch in „KW" angegeben. Außerdem befand sich ein Bild des Fahrzeugs auf der Facebook-Seite, das offensichtlich in einem Verkaufsraum aufgenommen worden war. Überschrieben war der Eintrag mit:

„Unsere neue Aktion bei ...-Auto."

Unter dem Bild fand sich die Angabe:

„Bei Fragen stehe ich euch gerne unter der Telefonnummer ... zur Verfügung."

Bei der angegebenen Telefonnummer handelte es sich um die Geschäftsnummer des Mitarbeiters, unter der er im Autohaus erreichbar war. Der Eintrag auf der Facebook-Seite war nur für „Freunde" des Mitarbeiters (das heißt für diejenigen Personen, mit denen das Facebook-Profil des Mitarbeiters verbunden war) einsehbar.

Die Wettbewerbszentrale beantragte gegen das Autohaus den Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung beim Landgericht Freiburg, da die Werbung wegen der fehlenden gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emmissionen, der Motorleistung in „KW" sowie der unterbliebenen Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) wettbewerbswidrig sei. Das LG Freiburg gab dem Antrag statt. Gegen den Beschluss des LG Freiburg legte das Autohaus Widerspruch ein und begründete diesen mit seiner mangelnden Verantwortlichkeit für die Aktivitäten seines Mitarbeiters auf Facebook. Der Mitarbeiter habe auf eigene Veranlassung und ohne Kenntnis des Autohauses im Rahmen seiner privaten Facebook-Seite gehandelt.

Das LG Freiburg bestätigte die einstweilige Verfügung hinsichtlich der fehlenden Hinweise auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emmissionen des beworbenen Fahrzeugs sowie der unterbliebenen Angabe der Motorleistung in „KW". Hinsichtlich der fehlenden Anbieterkennzeichnung hob es die einstweilige Verfügung auf.

In seiner Begründung führte das LG Freiburg aus, dass das Autohaus zwar nicht selbst gehandelt habe, ihm aber das Verhalten seines Mitarbeiters nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen zuzurechnen sei. Nach § 8 Abs. 2 UWG haftet ein Unternehmer auch für Wettbewerbsverstöße seines Mitarbeiters, wenn diese Verstöße im Unternehmen und nicht im rein privaten Bereich begangen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Unternehmers gehandelt hat. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritte verstecken kann.

Nach Ansicht des LG Freiburg ist der Eintrag auf der privaten Facebook-Seite des Mitarbeiters nicht allein seinem Privatbereich, sondern vielmehr seinem dienstlichen Bereich zuzuordnen. Dies begründet das LG Freiburg damit, dass der Mitarbeiter das Fahrzeug nicht in eigenem Namen oder für einen fremden Dritten verkaufen möchte, sondern vielmehr für ein Angebot des Autohauses wirbt, in dem er angestellt ist. Auch wenn die Werbeaktion sich auf der privaten Facebook-Seite des Mitarbeiters abspiele, werde damit doch der Absatz der Produkte seines Arbeitgebers gefördert und damit der rein private Bereich verlassen. Voraussetzung sei, dass die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden sei und der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus dergestalt eingegliedert sei, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommt, anderseits der Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt.

Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass die Werbung sich nur an Freunde und Bekannte des Mitarbeiters richte. Insofern stellt das LG Freiburg klar, dass der Mitarbeiter keine unbestimmte Vielzahl von Personen ansprechen muss, damit er den privaten Bereich verlässt.

Lediglich eine Haftung für das fehlende Impressum verneint das LG Freiburg unter Hinweis darauf, dass das Autohaus selbst die Werbung nicht in Facebook eingestellt habe und damit auch nicht Diensteanbieter sei. Nur der Diensteanbieter selbst sei jedoch zur Anbieterkennzeichnung verpflichtet.

Die Entscheidung des Landgerichts Freiburg ist die erste bekannt geworden Entscheidung zur Haftung eines Unternehmens für Wettbewerbsverstöße eines Mitarbeiters bei Facebook. Sie folgt jedoch der Rechtsprechung des Bundegerichtshofs für die Haftung in anderen Medien.

Für Unternehmen wie Mitarbeiter ist diese Situation sicherlich schwierig: Zum einen freut sich jedes Unternehmen, wenn Mitarbeiter die eigenen Produkte bewerben. Und die Verbreitungsmöglichkeiten auf Social Media-Plattformen können auch tatsächlich einen positiven Effekt haben. Und gerade Mitarbeiter, die umsatzabhängige Vergütungsbestandteile vereinbart haben, werden regelmäßig ein erhebliches Eigeninteresse an einer solchen Werbung haben. Auf der anderen Seite zeigt die Entscheidung des Landgerichts Freiburg, dass gut gemeint nicht immer gut gemacht ist. Zu beachten ist aber auch, dass diese Grundsätze nicht nur für Mitarbeiter, sondern unter Umständen auch für andere in die Unternehmensorganisation eingegliederte Personen (wie zum Beispiel Handelsvertreter und Franchisenehmer) gelten können.

Unternehmen ist daher zu raten, ihre Mitarbeiter auch in Bezug auf den Umgang mit Social Media zu schulen, über die Risiken zu informieren und klare Regelungen aufzustellen. Zudem empfiehlt es sich, einen internen - und besonders geschulten - Ansprechpartner für die Mitarbeiter zu benennen. Jedenfalls dann, wenn sich die Mitarbeiter nicht an solche Regelungen halten, kann das Unternehmen zumindest für die Kosten Rückgriff bei dem betreffenden Mitarbeiter nehmen.

Prof. Dr. F. Christian Genzow

Dr. Anne Bongers-Gehlert
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

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