Neues Europäisches Verbraucherrecht - geänderte Regelungen auch bei Verbraucherverträgen im Ladengeschäft

Nach der Verbraucherrechterichtlinie der EU vom 22. November 2011 sind die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, bis zum 13. Juni 2014 die einheitliche Anwendung der in der Richtlinie enthaltenen Verbraucherrechte sicherzustellen. Das ist jetzt geschehen: bereits im März 2012 hatte der Bundestag Teile der Richtlinie - insbesondere die sogenannte „Buttonlösung" bei Internetbestellungen - in deutsches Recht umgesetzt; jetzt wurde mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung" die vollständige Harmonisierung in Deutschland vollzogen: Die Regelungen wurden am 14. Juni 2013 verabschiedet und treten zum 13. Juni 2014 in Kraft.

Neben Änderungen bei verschiedenen Informations- und Belehrungspflichten betrifft das neue Verbraucherrecht nun nicht mehr nur Fernabsatzverträge und Haustürgeschäfte (diese heißen in Zukunft „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge"), sondern auch den stationären Handel. Zwar werden Verbraucher dort weiterhin kein Widerrufsrecht haben, die Regelungen zu den Transport- und Nebenkosten einschließlich der entsprechenden Belehrungspflichten treffen aber in Zukunft auch stationäre Verbrauchergeschäfte. Nicht nur beim Internethandel und sonstigen Fernabsatzkanälen, sondern auch im „normalen" Handel in Ladengeschäften müssen Unternehmer prüfen, ob ihre Geschäftspraxis die Anforderungen der neuen Rechtslage erfüllt.

Für alle Verträge mit Verbrauchern gilt zukünftig grundsätzlich:

  • Versand- oder Nebenkosten hat der Verbraucher in Zukunft nur zu tragen, wenn er schon vor Abgabe der eigentlichen Vertragserklärung über deren Höhe bzw. die Möglichkeit informiert wird, dass solche Kosten anfallen könnten.
  • Die Möglichkeit, vom Verbraucher Kosten für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel oder das Anrufen einer „Hotline" des Unternehmers zu verlangen, wird stark eingeschränkt.
  • Zahlungspflichten für Nebenleistungen, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmens hinausgehen, treffen den Verbraucher nur noch, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Es reicht dabei nicht aus, voreingestellte Angaben zu bestätigen. Eine Vereinbarung im Sinne des neuen Rechts kommt nur zustande, wenn der Verbraucher das „Häkchen" selbst setzt.
  • Der Verbraucher ist vor Vertragsschluss aufzuklären über (a) die Eigenschaften des Produkts (bei digitalen Produkten auch über deren Funktionsweise und etwaige Einschränkungen der Kompatibilität mit anderen Inhalten/Hardware/Software), die (b) Identität des Unternehmers, (c) den Gesamtpreis der Leistung(en) des Unternehmers, (d) seine Rechte aus Gewährleistung und etwaigen Garantien, ggf. Laufzeit und Voraussetzungen der Vertragsbeendigung,

Für „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" gilt zusätzlich u.a.:

  • Neue Widerrufsbelehrung: Das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung ändert sich. Wird nach altem Recht belehrt, so ist diese Belehrung unwirksam und die Widerrufsfrist von 2 Wochen läuft nicht. Dies betrifft im Übrigen auch andere Widerrufsrechte, zum Beispiel aus Verbraucherdarlehens- oder Verbraucherleasingverträgen.
  • Widerrufsformular: Zur Ausübung des Widerrufs ist dem Verbraucher ein Formular zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher ist an dessen Benutzung gebunden und kann den Widerruf nicht mehr - wie bisher - allein durch die Rücksendung der Ware ausüben.

Neben neuen Informationspflichten enthält das neue Recht einige Regelungen, die Unklarheiten der bisherigen Rechtslage beseitigen.

  • Der Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Vorschriften ist zukünftig eindeutig auf entgeltliche Leistungen begrenzt.
  • Es gibt kein „unendliches" Widerrufsrecht mehr, auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung. In diesen Fällen erlischt das Widerrufsrecht künftig spätestens 12 Monate nach dem fiktiven Fristablauf bei zutreffender Belehrung.
  • Es ist nun eindeutig geregelt, dass die empfangenen Leistungen nach einem Widerruf beiderseits innerhalb von 14 Tagen zurück zu gewähren sind. Danach ist auch klargestellt, dass dem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn der Verbraucher nur widerruft, die Ware aber nicht an den Unternehmer zurücksendet.

Nun noch eine gute Nachricht zum Schluss: Auch der geschäftsfähige europäische Verbraucher darf weiterhin seine Brötchen kaufen, ohne über seine Rechte belehrt werden zu müssen. Solche Geschäfte des täglichen Lebens sind nicht von den Gesetzesänderungen erfasst!

Dr. Barbara Mayer, Ingo Reinke

Kontakt > mehr