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Erleichterung der Finanzierung indischer Tochtergesellschaften durch ausländische Gesellschafter

Unter den bis dato geltenden indischen ‚External Commercial Borrowings' (ECB) Vorschriften war es ausländischen Gesellschaftern seit dem 31. Januar 2004 untersagt, ihren indischen Tochtergesellschaften Gesellschafterdarlehen als Betriebsmittel und zwecks Finanzierung der alltäglichen Geschäfte der Tochtergesellschaften zur Verfügung zu stellen.

Die Reserve Bank of India („RBI") hat die Finanzierung  indischer Tochtergesellschaften durch ausländische Gesellschafter (‚Foreign Direct Investors'; „FDI") jetzt erleichtert. A.P. (DIR Series) Circular No. 31 vom 4. September 2013, das gemäß den Paragraphen 10(4) und 11(1) des indischen Foreign Exchange Management Act 42 of 1999 erlassen wurde, sieht vor, dass FDI ab sofort unter folgenden Voraussetzungen Gesellschafterdarlehen an indische Tochtergesellschaften ausreichen dürfen:

    • Der FDI muss mindesten 25% der Anteile an der betroffenen indischen Gesellschaft halten.
    • Die Mindestlaufzeit des Darlehens muss sieben Jahre betragen; eine frühere Rückzahlung ist nicht zulässig.
    • Die Geldmittel dürfen nicht für die darlehensweise Weiterreichung an andere indische Gesellschaften, Investitionen in den Kapitalmarkt, Investitionen in Immobilien und für die Zurückzahlung von Rupiendarlehen verwendet werden (sog. „Prohibited End Uses"). Für alle anderen Zwecke darf das Geld verwendet werden.

    Die Vergabe von Gesellschafterdarlehen bedarf der Genehmigung der RBI unter der sog. „Approval Route", die jedoch unter Beachtung des zuvor Gesagten erteilt wird.

    Die Änderungen sind zu begrüßen, da sie ausländischen Investoren und Gesellschaftern die Finanzierung ihrer indischen Tochtergesellschaften - eine Frage, die sich z.B. bei deutsch-indischen Joint Ventures regelmäßig stellt - deutlich erleichtert. Diese Erleichterung wiederum sollte dazu beitragen, der zuletzt etwas schwächelnden indischen Wirtschaft neuen Auftrieb zu geben.

    Gerhard Manz, Gundo Haacke

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