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Verlust von Verlustvorträgen: Erwerber muss mit mehr als 25% beteiligt sein

Gesellschaften mit hohen Verlusten sollen nicht zum Spekulationsobjekt für Unternehmen werden, die lediglich die Verlustvorträge steuerlich nutzen wollen. Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Verlustvorträge insoweit nicht mehr genutzt werden können, als ein Erwerber innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% der Anteile einer Gesellschaft erwirbt. Übersteigt der erworbene Anteil 50%, sind Verluste gar nicht mehr nutzbar.


Diese Regelung führt immer wieder zu Streit mit den Finanzbehörden. Umstritten ist z.B. was gilt, wenn zwar innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% Anteile erworben werden, der Erwerber aber aufgrund von zwischenzeitlichen Verkäufen nie mehr als 25% hält. Diese Frage liegt derzeit dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor (Az. I R 75/12). Das FG Niedersachsen (Urteil v. 13.09.2012, Az. 6 K 51/10) hatte entschieden, dass in einem solchen Fall die Verluste weiter voll genutzt werden können. Entscheidend sei, ob der Erwerber die Geschicke des Unternehmens maßgeblich bestimmt. Das setze voraus, dass er innerhalb des Fünfjahreszeitraums tatsächlich einmal mit mehr als 25% beteiligt sei.

Bis zur Entscheidung des BFH sollten jedoch bei einer vorsichtigen Risikobeurteilung eines schädlichen Beteiligungserwerbs zwischenzeitliche Veräußerungen unberücksichtigt bleiben. Bescheide sollten ggf. offengehalten, also rechtzeitig angefochten werden.

Dr. Stefan Lammel

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