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Änderung der ZPO: BGH wird in der Fortentwicklung der Rechtsprechung gestärkt

Am 13.06.2013 hat der Bundestag das „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz" verabschiedet. Darin enthalten sind - gut verborgen - auch Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO), die mit dem elektronischen Rechtsverkehr nichts zu tun haben. Sie betreffen die Rücknahme der Revision und das Anerkenntnis des Beklagten im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Bisher kommt es häufig vor, dass im Verfahren vor dem BGH die Revision zurückgenommen oder der Anspruch des Gegners anerkannt wurde, wenn sich in der mündlichen Verhandlung abzeichnete, dass ein Grundsatzurteil zu Ungunsten der betreffenden Partei ergehen werde. Auf diese Weise kann die Präzedenzwirkung eines ungünstigen Grundsatzurteils vermieden werden, da der BGH durch Revisionsrücknahme oder Anerkenntnis daran gehindert wurde, seine Rechtsauffassung in einer Urteilsbegründung darzulegen. Diese Vorgehensweise lag insbesondere dann nahe, wenn das zu erwartende ungünstige Grundsatzurteil Massengeschäfte (z.B. Versicherungsverträge) betraf. Künftig wird sich dies ändern: Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) kann in Zukunft der Kläger entscheiden, ob der BGH bei einem Anerkenntnis des Beklagten dennoch ein voll begründetes Urteil erlassen oder ohne Begründung dem Anerkenntnis des Beklagten folgen soll (§ 555 Abs. 3 ZPO n.F.). Eine Rücknahme der Revision ist ohne Zustimmung der Gegenpartei außerdem nur noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung möglich (§ 565 Satz 2 ZPO n.F.).

Durch die Änderungen wird die Rolle des BGH bei der Fortentwicklung der Rechtsprechung gestärkt werden. Die Änderungen gelten ab 01.01.2014.

Gerhard Manz

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