Geringeres Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses

Der Deutsche Bundestag hat am 27.06.2013 eine Neuregelung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens beschlossenen. Mittelständische Unternehmen sollen dadurch entlastet und der Rechtsschutz im Ordnungsgeldverfahren verstärkt werden. Wenn Klein- und Kleinstgesellschaften die gesetzlichen Fristen zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse versäumen, wird ein Ordnungsgeld von 500 EUR bzw. 1.000 EUR fällig - bisher drohten 2.500 EUR.

Legen Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offen, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Die Unternehmen haben dann sechs Wochen Zeit, um ihre gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses zu erfüllen. Reagiert ein Unternehmen nicht, setzt das Bundesamt ein Ordnungsgeld fest, das nach bisherigem Recht mindestens 2.500,00 EUR beträgt.

Das jetzt beschlossene Gesetz führt zu einer Verringerung des Ordnungsgeldes, wenn kleinste und kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung lediglich Fristen versäumen. Das Mindestordnungsgeld von bisher 2.500 EUR wird auf 500 EUR für Kleinstkapitalgesellschaften und auf 1.000 EUR für kleine Kapitalgesellschaften gesenkt, wenn das Unternehmen verspätet auf die Androhung von Ordnungsgeld reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachholt.

Die Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften wurde Ende 2012 durch das MicroBilG eingeführt. An dieses Gesetz, dass Entlastungen bei den Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten für solche Kleinstunternehmen vorsieht, knüpft die jetzige Neuregelung des Ordnungsgeldverfahrens an.

Kleinstkapitalgesellschaft dürfen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

  • 350.000 EUR Bilanzsumme nach Abzug des Aktiv-Fehlbetrages,
  • 700.000 EUR Umsatzerlöse in zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

  • 4.840.000 EUR Bilanzsumme;
  • 9.680.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag;
  • 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Eine weitere Neuerung betrifft den Rechtsschutz im Ordnungsgeldverfahren. Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz kann Beschwerde beim Landgericht Bonn eingelegt werden. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Nach der Neuregelung können betroffene Unternehmen dessen Entscheidungen künftig vor dem zuständigen Oberlandesgericht überprüfen lassen.

Dr. Sven Ufe Tjarks

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