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Die Tücken einer Vergleichsvereinbarung

Es ist ein bekannter Grundsatz aller Richter: Ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich ist erst gut, wenn er beiden Seiten weh tut. Denn dann haben beide Seiten „richtig" nachgegeben und doch noch einen Konsens gefunden.

Dem ist zuzustimmen - aber häufig ist die Unzufriedenheit zumindest auf einer der beiden Seiten größer als je zuvor. Das ist in aller Regel auf unterschiedliche Umstände zurückzuführen:


Grund 1: Ein Vergleich enthält vielfach die Bestimmung, dass damit alle Ansprüche, ganz gleich ob bekannt oder unbekannt, ausgeglichen sind. Im Nachhinein fällt dann allerdings häufig auf, dass die eine Partei gegen die andere noch Ansprüche hat, die gar nicht Gegenstand des Rechtsstreites waren - aber durch die Klausel gleichwohl ausgeschlossen sind. Dies aber besagt: Es muss mit aller und besonderer Sorgfalt vor Abschluss eines Vergleiches geprüft werden, ob neben den Ansprüchen, die Gegenstand der Auseinandersetzung sind, noch weitere Ansprüche bestehen, die bisher überhaupt nicht Gegenstand der Auseinandersetzung waren, aber mit einem solchen Vergleich gleichwohl erledigt werden. Sorgfalt ist hier das oberste Gebot!

Grund 2: Bei den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien ist ein Dritter beteiligt, gegen den noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Wichtig sind dann zusätzliche Regelungen, um diese Ansprüche auch durchsetzen zu können, insbesondere Abtretungserklärung, Unterstützungspflicht o.ä. Dies wird häufig übersehen und führt später zu viel Verdruss.

Grund 3 ist im Automobilbereich sehr häufig: Eine (Vergleichs-) Zahlung wird durch das Machtgefüge Handel/Hersteller bestimmt. Die Abhängigkeit des Händlers und die offene oder verdeckte Drohung des Herstellers/Importeurs mit der Beendigung der Vertragsbeziehungen baut ein Druckpotenzial gegen den Händler auf, dass alles mögliche unterschrieben wird - auch wenn es mit der Rechtslage nichts oder nur wenig zu tun hat. Das gilt vor allem bei Vergleichen wegen vermeintlicher Verstöße gegen nicht autorisierte Wiederverkäufer, bei denen häufig nicht der Händler, sondern der Kunde der „bad Boy" ist, der sich an geschlossene Vereinbarungen nicht gehalten hat. Umso mehr ist zu prüfen, ob man sich einem solchen „Sachzwang" des Herstellers beugt.

Prof. Dr. F. Christian Genzow

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