Dr. Albert Schröder

Kapitalertragsteuer kann wie Entnahme wirken - Ausgleich ungewiss

Steuerzahlungen der Gesellschaft können ungewollt den Gesellschaftern zugutekommen. Bekannt ist dies für verdeckte Gewinnausschüttungen, die bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs) zu einer Steuernachzahlung und beim Gesellschafter paradoxerweise zu einer Steuererstattung führen können. Ein ähnliches Phänomen gibt es aber auch bei Personengesellschaften:


Wenn eine Kommanditgesellschaft (KG) von ihrer Tochter-GmbH Dividenden bezieht, erhält sie diese nach Abzug der Kapitalertragsteuer. Mit Abführung der Kapitalertragsteuer wird normalerweise die Einkommensteuerschuld des GmbH-Gesellschafters getilgt. Das wäre hier die KG. KGs zahlen aber - wie alle Personengesellschaften - generell keine Einkommensteuer. Dafür sind vielmehr ihre Gesellschafter zuständig, und auf deren Einkommensteuerschuld wird die Kapitalertragsteuer angerechnet. Damit kommt es zu einer Vermögensverschiebung von der KG hin zu ihren Gesellschaftern, also eine Art Entnahme. Und zwar unabhängig davon, ob eine solche überhaupt zulässig war. Schuldet der Gesellschafter dafür nun einen Ausgleich? Soeben hat der Bundesgerichtshof jedenfalls eine gesetzliche Ausgleichspflicht als offen bezeichnet (BGH, Urteil vom 16.04.2013 - II ZR 118/11). Derzeit können daher nur gesellschaftsvertragliche Regelungen Sicherheit schaffen.

Dr. Albert Schröder

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