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Nach den gesetzlichen Vorschriften in Deutschland verjähren Ansprüche des Käufers wegen Mängeln einer Kaufsache in den meisten Fällen zwei Jahre nach Lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer keine Mängel mehr geltend machen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers sehen dagegen regelmäßig eine abgekürzte Verjährungsfrist vor. Eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ein Jahr ist auch bei Neuwaren - mit Ausnahme von Bauwerken und Baustoffen - grundsätzlich wirksam.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt darauf hingewiesen, dass bei solchen Verjährungsverkürzungen in AGB bestimmte Ausnahmen beachtet werden müssen (BGH, Urteil vom 29.05.2013 - VIII ZR 174/12). Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig verursachten Schäden müssen von der verkürzten Verjährung ausdrücklich ausgenommen werden. Anderenfalls ist die Klausel insgesamt unwirksam, und es gilt für sämtliche Mängelansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist.

Bei der Formulierung von Allgemeinen Lieferbedingung sollte man daher unbedingt darauf achten, die Verjährung von Mängelansprüchen nicht pauschal abzukürzen, sondern die vom BGH geforderten Ausnahmen ausdrücklich in der entsprechenden Klausel zu erwähnen.

Dr. Hendrik Thies

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