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Mit Urteil vom 14. Mai 2013 hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Suchwortergänzungsvorschläge, die nach Eingabe eines Personennamens bei „Google" von der Internet-Suchmaschine generiert werden, die Persönlichkeitsrechte der betreffenden Person verletzen können, wenn der Begriffskombination ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt. Google haftet für solche Suchwortergänzungsvorschläge, sobald das Unternehmen von dem Betroffenen auf die rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hingewiesen worden ist. Die Kläger wurden in diesem Verfahren von Dr. Hans-Georg Riegger aus unserem Freiburger Büro vertreten.

Die Kläger - eine Aktiengesellschaft und deren Vorstandsvorsitzender - fühlten sich u. a. durch zwei ehrenrührige Suchwortergänzungsvorschläge in ihren Rechten verletzt, die nach Eingabe des Namens des Vorstandsvorsitzenden in die Suchmaske von Google gezeigt wurden. Trotz Aufforderung weigerte sich Google, diese Suchwortergänzungsvorschläge zu unterdrücken. In ähnlichen Fällen hatten die Gerichte in Deutschland bisher stets entschieden, dass eine Verantwortlichkeit von Google für Suchwortergänzungsvorschläge abzulehnen sei, weil dem Suchbegriff und den angezeigten Suchwortergänzungsvorschlägen grundsätzlich kein begrifflich fassbarer Aussagegehalt zukomme. In dieser Weise entschied auch das OLG Köln auf die Klage der Kläger mit Urteil vom 10. Mai 2012. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil nun auf, bejahte einen fassbaren Aussagegehalt im konkreten Fall und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Köln zurück.

Vertreter der Kläger:

Kontakt: Dr. Hans-Georg Riegger

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