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Daten-CDs und prominente „Steuersünder" lassen das Thema Steuerhinterziehung zum regelrechten Wahlkampfschlager werden. Was ist Inhabern nicht deklarierter Konten zu raten? Die Antwort ist einfach: Zur Selbstanzeige, nach wie vor. Zunächst aber eine kurze Bestandsaufnahme: Wegen Steuerhinterziehung macht sich strafbar, wer gegenüber Finanzbehörden unrichtige Tatsachen über steuerlich relevante Sachverhalte macht oder relevante Tatsachen verschweigt (z. B. im Ausland erzielte Kapitalerträge). Nach § 371 Abgabenordnung (AO) kann unter bestimmten Umständen Straffreiheit erlangen werden: Dafür muss der Täter (a) seine Angaben vollständig nachholen oder berichtigen und (b) die daraufhin festgesetzten Steuern mit Zinsen vollständig nachzahlen. Nach der Selbstanzeige leiten Staatsanwaltschaft und Finanzamt zwar regelmäßig noch ein Ermittlungsverfahren ein, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Selbstanzeige überhaupt vorlagen. Wenn ja, wird es wieder eingestellt. War die Selbstanzeige hingegen falsch, unvollständig oder verspätet, wird das Verfahren weitergeführt - ggf. bis zur Anklage und Verurteilung. Eine Selbstanzeige ist unabhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuern möglich. Bis zu 50.000 EUR pro Tat (im Sinne von Steuerart in einem Veranlagungszeitraum) führt sie zur Straffreiheit, bei höheren Beträgen zum Absehen von Strafe (§ 398a AO). Strafrechtlich ist das praktisch dasselbe; nur muss man bei Beträgen über 50.000 EUR zusätzlich noch einen einmaligen Zuschlag von 5 % zahlen.

Dringend zu raten ist zur Vollständigkeit der Selbstanzeige. Nachträgliche Korrekturen oder weitere Selbstanzeigen sind grundsätzlich nicht möglich. Und man sollte sich nicht zu viel Zeit lassen: Wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist und der Täter damit rechnen muss, ist es zu spät. Das gilt auch, wenn eine Prüfung oder ein Ermittlungsverfahren schon angekündigt wurde oder gar der Fahnder vor der Tür steht. Die Tatsache allein, dass sich die Daten des Steuersünders auf einer so genannten "Steuer-CD" befinden, führt aber noch nicht zur „Entdeckung". Und selbst wenn es für die Straffreiheit bereits zu spät ist: Selbst eine verspätete Selbstanzeige ist besser als gar keine, denn sie kann immer noch zur Strafmilderung führen.

Dr. Albert Schröder

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