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Alleine in der Schweiz haben Deutsche nach Schätzungen von Experten derzeit Schwarzgeld in Höhe von mindestens 150 Milliarden Euro gebunkert. Da bleibt es nicht aus, dass gegenüber dem deutschen Fiskus nicht deklarierte Gelder ab und an mal in eine Erbschaft fallen. Die Freude über die Erbschaft ist jedoch getrübt: dem Erben von Schwarzgeld drohen nicht nur steuerrechtliche Probleme, sondern auch strafrechtliche Vorwürfe.

Wer als Erbe erkennt, dass sich im Nachlass Schwarzgeld befindet, ist verpflichtet, dies den Steuerbehörden unverzüglich anzuzeigen und die noch vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen zu berichtigen. Unverzüglich im Sinne des Gesetzes meint dabei "ohne schuldhaftes Zögern". Der Erbe muss also nicht nur seine eigenen Einnahmen korrekt angeben, sondern er muss gem. § 153 AO nachträglich die (falschen) Steuererklärungen des Erblassers berichtigen. Kommt er dieser Pflicht ordnungsgemäß nach, wird der Fiskus die vom Erblasser hinterzogenen Steuern auf Grundlage der neuen Erkenntnisse nachträglich festsetzen und als so genannte Erblasserschuld gegenüber dem Nachlass geltend machen. Bei nicht deklarierten Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb werden dann beispielsweise nachträglich die Einkommenssteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer, gegebenenfalls die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag fällig.

Wer als Erbe der Pflicht zur Anzeige von Schwarzgeld wissentlich nicht nachkommt, begeht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Dabei reicht es, wenn man billigend in Kauf nimmt, dass durch die Nichtanzeige des Schwarzgeldes eine Steuerverkürzung eintreten kann. Unterlässt man als Erbe auch weiterhin, die zuständigen Steuerbehörden von dem - vorzugsweise im Ausland geparkten - Schwarzgeld zu unterrichten und vereinnahmt die Zinseinkünfte aus diesen Geldanlagen, so begeht man wiederum eine Steuerhinterziehung.

Dr. Frank Büchler

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