Das Hausrecht steht bei einer GmbH nicht dem Gesellschafter, sondern nur der Gesellschaft zu. Bei einem Streit über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann deshalb kein Gesellschafter ein Tätigkeitsverbot oder Hausverbot gegenüber dem Mit-Gesellschafter-Geschäftsführer erwirken.

Das OLG München urteilte am 17.01.2013 (Az. 23 U 4421/12), sowohl das Hausrecht als auch die Beantragung eines Tätigkeits- und Ausübungsverbotes könnten nicht von Mitgesellschaftern beantragt werden. Nur die Gesellschaft sei Inhaber des Hausrechts. Die Gesellschaft werde in diesem Fall durch den (im entschiedenen Fall bereits bestellten) Notgeschäftsführer vertreten. Auch ein zeitlich nicht befristetes Tätigkeitsverbot könne nur die Gesellschaft und nicht ein Gesellschafter beantragen.

Gerade im Falle einer umstrittenen Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird mit allen Mitteln versucht, den Geschäftsführer (i) nicht mehr nach außen auftreten zu lassen und (ii) ihm ein Betreten der Geschäftsräume unmöglich zu machen. In der Praxis wird ein Abberufungsbeschluss durch den betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel  zunächst angefochten. Bis zur Klärung der Abberufung wird dann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, dem Geschäftsführer ein Tätigkeitsverbot aufzuerlegen. In Zweipersonengesellschaften wird dies dadurch verkompliziert, dass jeder Gesellschafter-Geschäftsführer den anderen von seiner Tätigkeit abhalten möchte. Da in solchen Fällen schnelles Handeln erforderlich ist, können die Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz vorübergehende Verfügungen erlassen.

Das OLG München macht deutlich, dass zwischen den Ebenen der Gesellschaft und der Gesellschafter strikt zu trennen ist. Die Gesellschafter sind primär darauf angewiesen, einen Geschäftsführer abzuberufen und einen neuen zu bestellen. Ein Tätigkeitsverbot können sie nur bis zur Beschlussfassung erwirken. Darüber hinaus muss allein die Gesellschaft ein solches Verbot beantragen. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung des Hausrechts - auch dieses kann nur durch die Gesellschaft ausgeübt werden.

Damit die Gesellschaft handlungsfähig ist, sollten die Gesellschafter wenn irgend möglich die Geschäftsführung z.B. durch einen Dritten regeln. Gelingt das nicht, kann ein Notgeschäftsführer auf Antrag eines Gesellschafters oder Gläubigers vom Amtsgericht bestellt werden.

Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens

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