Der Geschäftsführer - und nicht der beurkundende Notar - soll nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Brandenburg dazu verpflichtet sein, nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

Die Gesellschafterliste hat seit der letzten großen Änderung des GmbH-Gesetzes zum 01.11.2008 erheblich an Bedeutung gewonnen. Erst durch die Aufnahme in die Gesellschafterliste gilt der Eingetragene gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter, kann dementsprechend Gesellschafterbeschlüsse mit fassen und darüber hinaus einen gutgläubigen Erwerb des Geschäftsanteils durch einen Dritten verhindern. Änderungen in der Person des Gesellschafters müssen daher dem Handelsregister durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste mitgeteilt werden. Grundsätzlich ist der Geschäftsführer für die Einreichung der Gesellschafterliste zuständig. Diese Pflicht fällt aber dann dem Notar zu, wenn er bei der Veränderung der Gesellschafter „mitgewirkt" hat.

Nach einem jüngst vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall (Beschluss vom 12.02.2013, Az. 7 W 72/12) soll allerdings der Geschäftsführer und nicht der Notar zur Einreichung verpflichtet sein, wenn GmbH-Geschäftsanteile unter einer aufschiebenden Bedingung abgetreten werden.

Dieser Beschluss des OLG Brandenburg überrascht und überzeugt kaum. Ein GmbH-Geschäftsführer hat ggf. gar keine Kenntnis schon vom Abschluss eines Anteilsübertragungsvertrags, geschweige denn vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung. Diese Möglichkeit hat viel eher der beurkundende Notar. Regelmäßig vereinbaren die Beteiligten eines aufschiebend bedingten Geschäftsanteilskaufvertrags auch, dass der Notar über den Bedingungseintritt unverzüglich zu informieren ist, soweit er nicht - z.B. aufgrund der Kaufpreisabwicklung über sein Anderkonto - ohnehin hiervon schon Kenntnis hat. Jedenfalls in diesen Fällen, wenn der Notar gesondert zur Überwachung des Bedingungseintritts beauftragt wird, erscheint es richtig, dass der Notar zur Einreichung verpflichtet ist.

Bis zur endgültigen Klärung der Zuständigkeiten durch den BGH sollten vorsorglich sowohl der Notar und die Geschäftsführer (in vertretungsberechtigter Zahl) die neue Gesellschafterliste unterzeichnen und die Einreichung beim Handelsregister nach Kenntnis vom Bedingungseintritt sicherstellen.

Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens

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