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Unternehmenskäufe lösen oft nicht unerheblichen Aufwand aus, sei es durch die Prüfung des Kaufgegenstandes (Due Diligence), sei es durch die Vertragsgestaltung. In Krisenzeiten ist es oft schwieriger, die unterschiedlichen Vorstellungen von Kauf- und Verkaufsinteressenten zum Ausgleich zu bringen, so dass manch ein Deal scheitert.

Steuerlich können Kapitalgesellschaften den Aufwand bei Kauf und Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht geltend machen. Denn es handelt sich um Kosten, für die das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG gilt. Das ist die Kehrseite der guten Botschaft, dass auch ein (späterer) Veräußerungsgewinn steuerfrei ist.

Gilt das aber auch, wenn der Unternehmenskauf scheitert, es also gar nicht zu einem steuerfreien Veräußerungsgewinn kommen kann? Bislang blieb die Finanzverwaltung auch in diesem Fall streng. Der Bundesfinanzhof hat dagegen jetzt dem vergeblichen Due-Diligence-Aufwand die steuerliche Abzugsfähigkeit zugesprochen (BFH, Urteil vom 9.1.2013, I R 72/11). Denn ihm steh nach Auffassung des BFH wegen des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen kein Gesellschaftsanteil gegenüber, dessen Veräußerung später zu steuerfreien Gewinne führen könne. Ob die Kosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln sind oder als Anschaffungsnebenkosten, blieb einstweilen offen.

Wenn also die Verhandlungen scheitern, droht nun wenigstens kein steuerliches Abzugsverbot mehr.

Dr. Albert Schröder

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